Kinderrechte ins Grundgesetz

Kati GrundAktuellAufmacher

Meine Rede zur aktuellen Stunde im Landtag

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Besucher*innen,

liebe Zuhörer*innen am Live-Stream,

liebe Kolleg*innen,

 

vor über einem Vierteljahrhundert ist die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet worden. Doch trotz dieser langen Zeitspanne wurden die Kinderrechte bisher nicht  im deutschen Grundgesetz verankert.

Kinder haben Rechte, daran zweifelt heute zwar niemand mehr, aber bei Entscheidungen in Politik, Verwaltung und Rechtsprechung wird das Kindeswohl bis heute nicht ausreichend berücksichtigt. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen spielen in Deutschland noch immer eine Nebenrolle, von ihrer aktiven Beteiligung an den politischen Prozessen und Verwaltungsentscheidungen ganz zu schweigen.

Die wichtigste Grundannahme der Kinderrechtskonvention besteht darin, Kinder als eigenständige Subjekte mit garantierten, unveräußerlichen Rechten anzusehen. Denn bis zu ihrer Verabschiedung wurden Kinder lediglich als Schutzbefohlene der Erwachsenen betrachtet – und nur die Erwachsenen besaßen definierte und einklagbare Ansprüche und Rechte. Die UN-Kinderrechtskonvention hat damit einen Paradigmenwechsel vollzogen, der leider in der Praxis immer noch auf seine Umsetzung wartet.

So steht die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz noch immer aus. Kinder werden im Grundgesetz zwar in Artikel 6 erwähnt. Doch dieser Artikel enthält nur Aussagen über Kinder und nicht für Kinder. So heißt es dort im Absatz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Kinder sind somit im Grundgesetz nur „Regelungsgegenstand“, spezielle Kinderrechte finden dort keine Erwähnung.

Die Kinderrechtskonvention selbst hat trotz ihrer Ratifizierung durch die Bundesrepublik im Jahr 1992 in Deutschland keinen Verfassungsrang. Doch auch Deutschland hat sich damals als Vertragsstaat verpflichtet (ich zitiere) „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte“ zu treffen. Und hierzu gehört auch die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz. Aus diesem Anlass hat der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes 2004 bereits zum zweiten Mal erklärt (ich zitiere) „nach wie vor beunruhigt (zu sein), dass das Übereinkommen bislang noch nicht im Grundgesetz verankert ist“.

Ebenso der Deutsche Bundesrat 2011 die Bundesregierung aufgefordert (ich zitiere) „einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder, insbesondere deren besonderer Schutz durch Staat und Gesellschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung, sowie das Recht der Kinder auf altersgemäße Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausdrücklich normiert werden.“ Doch diesen Aufforderungen ist die Bundesregierung bis heute nicht nachgekommen.

Oft wird hier die Frage gestellt, was es denn den Kindern nütze, wenn die Kinderrechte im Grundgesetz verankert würden und ob es nicht hilfreicher wäre die Kindern finanziell besser zu stellen. Aber diese Gedanke beruht auf einem Missverständnis. Denn eigene Grund- und Menschenrechte sind die Grundpfeiler einer jeden demokratischen Verfassung. Sie alle, werte Kolleg*innen, besitzen diese, durch die Verfassung garantierten, Grund- und Menschenrechte. Und niemand kommt da auf die Idee zu fragen, ob sich denn durch die Garantie der Grundrechte Ihre Lage unmittelbar verbessert.

Ganz praktisch gesehen hätte die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz den Effekt, dass bei Verletzung dieser Rechte endlich auch hier eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Die Rechte der Kinder würden einklagbar – Dies wäre eine deutliche Stärkung der Rechtsposition von Kindern in Deutschland.

Durch die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz würde der Staat stärker in die Pflicht genommen werden, wenn es um die Wahrnehmung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und um gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen geht. Im Angesicht von Kinderarmut und unterschiedlichen Bildungschancen ein längst notwendiger Schritt.

Aber vor allem ist die Aufnahme eigener Kinderrechte in das Grundgesetz Ausdruck einer Wertung von Kindern als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft - als eigenständige Persönlichkeiten mit eigener Würde und dem Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität. Eine Verfassung, die Kinder als Subjekte benennt und ihnen eigene Grundrechte zuerkennt, macht damit zugleich deutlich, dass sie diese Kinder hoch schätzt, dass ihr bewusst ist, dass die Kinder die künftigen Träger dieser Gesellschaft sind. Diese Bewusstmachung erscheint 27 Jahre nach der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention längst überfällig.

 

Vielen Dank